Ihr gutes Recht

Sie sollten immer auf der Zusendung einer Papier-Rechnung bestehen. Denn das Gesetz gibt Ihnen Recht.

Sie haben immer auch das Recht auf eine Rechnung per Post – selbst wenn Ihnen bereits eine E-Rechnung zugesandt wurde. So will es das Gesetz. Der Oberste Gerichtshof hat außerdem geurteilt, dass eine Papier-Rechnung nichts kosten darf, da es sich um eine vertragliche Nebenpflicht des*der Aussteller*in handelt. Hat diese*r dafür trotzdem ein Entgelt verlangt, darf dieses sogar rückgefordert werden.  
Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Recht Gebrauch, denn vergessen Sie nicht: durch das Versenden elektronischer Rechnungen wälzen Firmen einfach nur einen großen Teil der Mühe auf Sie ab.

E-Rechnungen sind nur für die Versender*innen praktisch.

Ist die Rechnung einmal verschickt, ist der ganze Rest Ihre Sache. Und meist auch Ihr Problem. Vorausgesetzt, Sie haben die Zahlungsaufforderung überhaupt mitbekommen. Schließlich werden elektronische Rechnungen leicht übersehen, gehen in der Flut aus Newslettern und Angeboten unter oder werden unabsichtlich gelöscht. Und dann muss man die Rechnung auch noch selbst herunterladen, kontrollieren, ausdrucken und archivieren. Das alles kostet Zeit, Geld, Druckerpatronen – und Nerven. 

Immer legitim: Papier-Rechnung fordern!

Doch bevor Sie auszucken: Es gibt immer noch die gute, „alte“ Papier-Rechnung. Und die können Sie in jedem Fall verlangen. Sie sollten also wirklich immer darauf bestehen, dass Rechnungen per Post zu Ihnen kommen. 
Schon Ihren Nerven zuliebe.
 

Telekommunikationsanbieter (§100 TKG): „[…] unentgeltliche Rechnung in Papierform […] darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird der Entgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten.“
 
Banken (§34 BWG): „(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.“
 
Versicherungen (§3 VersVG): „(1) Der Versicherer hat […] den Versicherungsvertrag […] auf Papier oder in Folge einer Vereinbarung […] elektronisch zu übermitteln. […] Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherung […] ist […] trotz der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation zusätzlich auch auf Papier zu übermitteln. Ist der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt (§ 4 Abs. 1), so darf er nur auf Papier übermittelt werden.“
 
Energie- und Gasversorger (§81 EIWOG, §126 GWG): „[…] elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kund*innenwunsch zulässig, das Recht des*der Kund*in auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für […] Papierform dürfen […] keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.“
 
Zahlungsdienstegesetz (§ 31 Abs 5): Zahlungsdienstnutzer*in kann vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
 
Hausverwaltungen (§ 24 WEG): „(5) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer […] durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. […] Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung […] durch elektronische Übermittlung geschieht.“
 
Sozialversicherungen (§ 81 ASVG, § 43 GSVG, § 41 BSVG):  „[…] haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.“
 
Die Regierungsvorlage zum Verbraucherzahlungskontogesetz wurde im Parlament am 28.4.2016 mit breiter Mehrheit angenommen. Der Entwurf sieht bei den Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters vor, dass dieser dem Verbraucher alle vorgeschriebenen Informationen unentgeltlich zu erteilen hat (§ 5 des Entwurfs). Die Entgeltinformation muss dem Verbraucher in Papierform oder, sofern der Verbraucher damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger sowie gemeinsam mit den vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden (§ 6 Abs 2 Z 1 des Entwurfs).