Informationen und Erklärungen zu Zollhindernissen

Sie wurden per Zollbenachrichtigung darüber informiert, dass wir Ihre Postsendung nicht an Sie weiterleiten können? Grund dafür können fehlende Dokumente sein. Hier finden Sie alle Informationen dazu.

Für die weitere Behandlung Ihrer Sendung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Wenn Sie die Sendung annehmen wollen, bitten wir Sie, die benötigten Unterlagen bis zum genannten Datum zu übermitteln, damit wir die Zollabwicklung für Sie erledigen können. 
  • Wenn Sie die Sendung nicht annehmen wollen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit.

Für beide Möglichkeiten können Sie jeweils eine der folgenden Optionen nutzen:

1. Kommunikation online
Folgen Sie den Anweisungen auf der im Schreiben angegebenen Webseite: post.at/track/Sendungsnummer
 
Weitere Informationen dazu finden Sie hier

2. Kommunikation per E-Mail
Senden Sie eine E-Mail mit dem im Schreiben angeführten Betreff und den fehlenden Unterlagen (bei Sendungsannahme, am besten im PDF-Format) als Anhang an die angegebene E-Mail-Adresse.

3. Kommunikation per Brief
Kreuzen Sie auf dem beiliegenden Antwortschreiben die entsprechende Option an und senden dieses mit den fehlenden Unterlagen bzw. bei Nicht-Annahme nur das Antwortschreiben an die angegebene Adresse.

Zollhindernis Mitteilung des Empfaengers

Wenn Sie sich entschließen, die Sendung nicht anzunehmen oder keine fristgereichte bzw. eine mangelhafte Rückmeldung erfolgt, wird die Sendung entweder an den*die Absender*in retourniert, vernichtet oder der Zollbehörde übergeben. Hierfür benötigen wir keine Unterlagen und es fallen keine Kosten für Sie an.

Die Frist, bis wann die Dokumente zu übermitteln sind, finden Sie in Ihrer Benachrichtigung angegeben.

Eine persönliche Abholung der Sendung ist nicht möglich.


Weitere Hinweise:


Bei Sendungsannahme können folgende Abgaben und Entgelte für Sie anfallen, die bei der Zustellung der Sendung eingehoben werden:

  • Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
  • Zollabgabe, die zusätzlich zur EUSt bei einem Warenwert der Sendung über EUR 150,- anfällt
  • Importtarif für Drittlandsendungen - abhängig vom Warenwert der Sendung
  • Allfällige Verbrauchssteuern – für alle verbrauchssteuerpflichtigen Waren 
  • Bearbeitungs- und Lagerentgelt - abhängig vom Zollhindernis

Weitere Informationen zu den einzelnen Zollhindernissen

Für die Zollanmeldung ist entweder eine Rechnung oder eine Bestellbestätigung inkl. Überweisungsbeleg (zB PayPal-Abrechnung, Kreditkartenabrechnung) notwendig. Bei mehreren Artikeln benötigen wir den Preis pro Ware. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in chinesischen, kyrillischen (…) Schriftzeichen und Proforma-Rechnungen nicht akzeptiert werden können.

Geschenksendung: 
Auch wenn es sich bei Ihrer Sendung um ein Geschenk handelt, benötigen wir Angaben zum Warenwert und dem Wareninhalt.

Die von dem*der Versender*in angegebene Wertangabe ist nicht nachvollziehbar und muss überprüft werden. Für die Zollanmeldung ist entweder eine Rechnung oder eine Bestellbestätigung inkl. Überweisungsbeleg (zB PayPal-Abrechnung, Kreditkartenabrechnung) notwendig. Bei mehreren Artikeln benötigen wir den Preis pro Ware. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen in chinesischen, kyrillischen (…) Schriftzeichen und Proforma-Rechnungen nicht akzeptiert werden können.

Geschenksendungen:
Auch wenn es sich bei Ihrer Sendung um ein Geschenk handelt, benötigen wir Angaben zum Warenwert und dem Wareninhalt.

Wenn die ursprüngliche Wertangabe durch die bereitgestellten Unterlagen bestätigt wird, entfällt das
Bearbeitungs- und Lagerentgelt.

Für die Zollanmeldung ist eine Einfuhrbewilligung nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.

Für die Zollanmeldung von Rückwaren ist für Waren unter EUR 1.000,- entweder eine Kopie des Air Waybill (AWB) oder des Postaufgabescheins bzw. für Waren über EUR 1.000,- eine eZoll-Austrittsbestätigung erforderlich.

Für die Zollanmeldung ist ein Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte, eine Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß Waffengesetz 1996 in der jeweils geltenden Fassung oder eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.

Für die Zollanmeldung von Arzneiwaren ist eine entsprechende Einfuhrbescheinigung gemäß österreichischem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 gegeben ist.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

Für die Zollanmeldung ist eine Bestätigung betreffend Einfuhrprivilegien durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Import Privileges Declaration) im Original per Brief erforderlich.

Für die Zollanmeldung von Waren, welche dem Artenhandelsgesetz 2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ist eine Einfuhrgenehmigung des zuständigen Bundesministeriums erforderlich.

Wird eine Einfuhrgenehmigung nicht fristgerecht vorgelegt, so wird die Sendung der zollbehördlichen Aufsicht übergeben.

Für die Zollanmeldung von Tabakerzeugnissen im Sinne des Tabakmonopolgesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung sowie Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) in der jeweils geltenden Fassung, wie e-Zigaretten und deren Liquids, ist eine Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung für das Handelsgewerbe und Handelsagent erforderlich.

Als Tabakerzeugnis und verwandtes Erzeugnis im Sinne des TNRSG in der jeweils geltenden Fassung gilt jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht, sowie jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.
Die Einfuhr von diesen Tabakerzeugnissen ist ausschließlich Empfängern mit der zuvor
angeführten Gewerbeberechtigung gestattet.

Für die Zollanmeldung sind die im Schreiben angegebenen Unterlagen notwendig.

Den Angaben auf der Zollinhaltserklärung Ihrer Sendung entnehmen wir, dass Ihre Sendung Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2- Grenzausgleichssystems („CBAM-VO“) enthält.

Sie sind als Einführer der Waren berichtspflichtig nach Artikel 35 CBAM-VO: Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, der Europäischen Kommission für die in einem Quartal eines Kalenderjahres eingeführten CBAM-Waren spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht zu übermitteln. Nähere Informationen finden Sie unter www.bmf.gv.at (derzeit unter: Themen => Klimapolitik => Carbon Markets – Emissionshandel => Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)). Diese Berichtspflichten werden nicht durch die Österreichische Post AG übernommen.

Die Österreichische Post AG kann ihre Sendung nur dann beim österreichischen Zoll anmelden und Ihnen zustellen, wenn Sie die Österreichische Post AG als direkte Vertreterin bevollmächtigen. 

  • Sollte dies gewünscht sein, ersuchen wir Sie, die Vollmacht zu unterzeichnen, die der Ergänzung zur Zollanmeldung beigefügt ist. Bitte übermitteln Sie die Vollmacht gemeinsam mit Ihrer Rückmeldung an die Österreichische Post AG. Die Vollmacht betrifft ausschließlich die Zollanmeldung, an den oben erwähnten Sie treffenden Berichtspflichten ändert sich dadurch nichts. Die Vollmacht kann jederzeit mittels eingeschriebenen Brief widerrufen werden. 
  • Sollten Sie die Vollmacht nicht bzw. unvollständig unterfertigen, wird die Österreichische Post AG die Ware an den Absender retournieren. Ihre Berichtspflicht entfällt dann.

 

Übersicht von Zollhindernissen in der jeweiligen Sprache:

Zollhindernisse AR (عربي)

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Zollhindernisse DE (Deutsch)

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Zollhindernisse EN (English)

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Zollhindernisse RO (Română)

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Zollhindernisse SR (Српски)

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Zollhindernisse TR (Türkce)

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